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SWK 22, 1. August 1995, Seite R 84

Liebhaberei: Vermietung

BeiVermietungvon Wohnungen eines Appartementhauses kann Liebhaberei angenommen werden, wenn die Prognoserechnung für elf Jahre einen Werbungskostenüberschuß zeigt - (§ 1 Abs. 1 Z 1 Liebhabereiverordnung)

Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Planungsrechnungen zeigen, daß der Fremdmittelabbau ohne massive Mittelzuführung von außen nicht möglich ist. "Unterstellt man aber eine Minderung der Belastung durch Schuldzinsen infolge Verringerung des Schuldenstandes aus Mitteln, die nicht von der Einkunftsquelle kommen, so würde sich die Bewirtschaftungsart hiedurch ändern ... und dies zu einer neuen Liebhabereibetrachtung zwingen." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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