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SWK 22, 1. August 1995, Seite 085

Lustbarkeitsabgabe Graz

Bescheide der Landeshauptstadt Graz über die Festsetzung derLustbarkeitsabgabefür Geld- und Unterhaltungsspielapparate inklusive 20%Kriegsopferzuschlagsind rechtswidrig - (§ 18 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987)

"Mit Erkenntnis vom , G 230-232/93-8, hat der Verfassungsgerichtshof das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. Nr. 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat gleichzeitig ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, ... erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm im Instanzenzug die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20% Kriegsopferzuschlag festgesetzt wurde und der Ausspruch über die Festsetzung des Zuschlages von jenem über die Festsetzung der Abgabe nicht trennbar ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung haben jedoch durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit d...

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