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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 063

Steuerabgrenzung im Einzelabschluß (P. Schwarzinger)

Mag. Dr. Petra Schwarzinger

Erläuterungen zu § 198 Abs. 11 und 12 HGB i. d. F. GesRÄG 1995

VON MAG. DR. PETRA SCHWARZINGER

Der handelsrechtliche Jahresabschluß kennt in der geltenden Fassung des RLG eine Steuerabgrenzung nur im Bereich der für das laufende Jahr anfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Durch den Entwurf des GesRÄG 1995 kommt es zu einer Änderung des § 198, der in den Absätzen 11 und 12 eine Anpassung an die Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften betreffend den Jahresabschluß bestimmter Gesellschaften hinsichtlich der handelsrechtlichen Berücksichtigung latenter Steuern vorsieht.

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. 4. EG-Richtlinie

Die Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften sieht gemäß Artikel 43 Abs. 1 Nr. 11 folgende Mindestangabe im Anhang von Kapitalgesellschaften vor:

(I) Im Anhang sind ... zumindest Angaben zu machen über:

11. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den früheren Geschäftsjahren zugerechnet wird, und den für diese Geschäftsjahre gezahlten oder zu zahlenden Steuern, sofern dieser Unterschied für den künftigen Steueraufwand von Bedeutung ist. Dieser Betrag kann auch als Gesamtbetrag in ...

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