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Anführung von Gesellschaftern einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden (BMF)
Anführung von Gesellschaftern einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden
(BMF) - Sind nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie etwa GesBR und (schlichte) Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (z. B. nach dem UStG), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) dem § 6 Abs. 2 BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (z. B. ; , 95/13/0031).
Gegen solche Gebilde ist wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich (z. B. 128 BIgNR 15. GP, 23). Dennoch sind (u. a. in Entsprechung der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO über von ihnen eingereichte Abgabenerklärungen) an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen.
Werden solche Bescheide z. B. an A- und Mitges, B- und Mitbes, ARGE-X Brückenbau, Hausgemeinschaft 1010 Wien, C-Straße Nr. 1, oder an die Erben nach Y gerichtet, so stellen die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter (Mitglieder) dar (vgl. z. B. ; , 89/17/0193).
Erweisen sich Maßnahmen der zwangsweisen Einbringung hinsichtlich derartiger Abgaben als nötig...