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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 147

Rechtsgebühr: Übertragung von Anteilen

Treuhändige Übertragungenvon Geschäftsanteilen unterliegen der Rechtsgebühr von 2% - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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