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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite A 729

Persönliche AfA-Berechtigung (BMF)

(BMF) - Zur AfA berechtigt ist der wirtschaftliche Eigentümer. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum liegt in Fällen vor, in denen ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und er zugleich jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, d. h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann.

0b im Einzelfall Umstände vorliegen, die einem Nutzungsberechtigten die Rechtsstellung eines wirtschaftlichen Eigentümers verschaffen, ist sachverhaltsbezogen zu beurteilen.

Daß ein im Eigentum eines amerikanischen Fonds befindliches Flugzeug in Österreich stationiert ist und vom in Österreich ansässigen Begünstigten dieses Fonds genutzt wird, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen für sich nicht geeignet, wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten zu begründen. (

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