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Steuerliche Behandlung von Dürreentschädigungen (BMF)
(BMF) - Die angesprochenen Entschädigungen sind grundsätzlich wie eine Versicherungsleistung ertragsteuerlich als Betriebseinnahme zu behandeln. Steuerfreiheit könnte lediglich bei Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 vorliegen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige (nicht der angemessene) Lebensunterhalt gefährdet wäre.
Die Entschädigungen für Sturmschäden und jene für Dürre sind nicht vergleichbar, da der eine Fall eine Entschädigung wegen Zerstörung, der andere Fall jedoch eine Entschädigung für entgangenen Gewinn darstellt. Bei Entschädigungen für entgangenen Gewinn wegen nicht eingebrachter Ernten wäre nur in Ausnahmefällen das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit denkbar.
S. A 726Dürreentschädigungen sind besser vergleichbar mit den Entschädigungen bei Maul- und Klauenseuche. Dazu hat das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertreten, daß es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen handelt (BMF, SWK-Heft 20/1974, Seite A II 74). Eine andere Beurteilung wäre nur denkbar, wenn der Viehbestand eines Landwirtes durch eine Seuche hinweggerafft wird. Dem Landwirt wäre dann seine wesentliche Erwerbsquelle genauso verlorengegangen wie im Falle eines Kioskbesitzers, dessen Stand du...