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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite R 149

Rechtsgebühr: Urkunde

Einerechtserzeugende Urkunde,die im Inland von den Vertragsteilen unterschrieben wird, unterliegt der Rechtsgebühr - (§ 16 Abs. 1 GebG)

Errichtet ist eine rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift, eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der ersten Unterschrift.

"Nach der im Vorlageantrag wiedergegebenen Beschreibung des Ablaufes der Vertragsverhandlungen am in Wien, bei welchen beide Vertragsteile anwesend waren, wurden die vorbereiteten Urkunden zum Teil im Groben überflogen, zum Teil im Detail durchgesehen und mehrfach auch revidiert. Sodann wurden sämtliche Dokumente vom Vertragspartner der Beschwerdeführerin unterfertigt. Warum die den schon abgeschlossenen Vertrag bezeugende Unterschrift von seiten der Beschwerdeführerin (ebenfalls in Wien) erst am nächsten Tag erfolgte, wird nicht erklärt; allerdings findet sich trotz der sonst detaillierten Darstellung kein Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin noch irgendwelche Vorbehalte gehabt hätte und eine Überlegungsfrist für ihren endgültigen Willensentschluß in Anspruch nehmen wollte." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ...
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