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Wesentlicher Verfahrensmangel
• Ein wesentlicherVerfahrensmangelliegt vor, wenn die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen eines Bescheides für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar sind - (§ 92 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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