Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 719

Die Landwirtepauschalierung für Betriebe über 900.000 S Einheitswert (Dietschy, Jilch)

Abgabefrist für die Steuererklärungen 1994 bis 2. Jänner 1996 verlängert

Mag. Werner Dietschy und Mag. Dr. Martin Jilch

VON MAG. WERNER DIETSCHY UND MAG. MARTIN JILCH

Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurden die Buchführungsgrenzen gemäß § 125 BAO wesentlich erhöht. Buchführungspflicht besteht seit dem (genauer gesagt für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen1)) für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe nur mehr bei einem Einheitswert von mehr als 2.000.000 S (vorher 900.000 S) oder einem Umsatz von mehr als 5.000.000 S (vorher 3.500.000 S); die Gewinngrenze ist ersatzlos weggefallen. Noch vor dem Steuerreformgesetz 1993 wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine vereinfachte Gewinnermittlung ("Teilpauschalierung"2)) gemäß § 17 EStG für nicht mehr buchführungspflichtige Betriebe über 900.000 S

Einheitswert ab dem Veranlagungsjahr 1994 in Aussicht gestellt. Nach wiederholten Verzögerungen sind kürzlich die "Teilpauschalierungsverordnung"

und der insbesondere diese näher erläuternde Erlaß, allerdings nur für das Veranlagungsjahr 1994, ergangen.

Die Teilpauschalierung ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit (teilweise) pauschalen Betriebsausgaben. Wegen der großen Verspätung wurde die Abgabefrist für die Steuererklärungen 1994 von (nicht durch Steuerberater vertretenen) pauschalierten Land- und Forstwirte...

Daten werden geladen...