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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite R 149

Gesellschaftsteuer: Darlehen

Wenn ein "atypischer stiller Gesellschafter" neben seiner Gesellschaftseinlage ein Darlehen gibt, das eine Beteiligung am Gewinn und Verlust gewährt, so gehört auch das Darlehen zur Bemessungsgrundlage für dieGesellschaftsteuer- (§ 2 Z 1 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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