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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 729

KESt-Abzug bei Abgabe einer Befreiungserklärung (BMF)

(BMF) - Gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 gelten Kapitalerträge für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge oder im Zeitpunkt des Zufließens anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapieres oder des Wertpapierkupons als zugeflossen. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz EStG gilt als Veräußerung.

Wird vor dem Kuponstichtag eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG abgegeben, so ist nach der oben genannten Gesetzesstelle für Zwecke der Kapitalertragsteuer eine Veräußerung zu unterstellen. Die Fiktion der Veräußerung hat den Zufluß anteiliger Kapitalerträge und damit die zeitanteilige Erhebung von Kapitalertragsteuer zur Folge. Im Zeitpunkt der Abgabe der Befreiungserklärung gelten daher die seit Erwerb bzw. letzter Kuponfälligkeit angereiften Zinserträge als zugeflossen und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Die ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Befreiungserklärung anwachsenden restlichen Kapitalerträge sind gemä...

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