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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 150

Nachsicht einer Strafe

Ein Ansuchen umgnadenweise Nachsichteiner Geldstrafe und gnadenweise Freigabe eines für verfallen erklärten Werterlags kann aus Gründen der General- und Spezialprävention abgewiesen werden - (§ 187 FinStrG)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde - wenn auch knapp - mit der erforderlichen Deutlichkeit dargelegt, daß sie einerseits aus Gründen der General- und Spezialprävention und andererseits wegen der dreimaligen Tatwiederholung die für den Antrag sprechenden Umstände als nicht berücksichtigungswürdig angesehen hat. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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