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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite A 726

Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 (BMF)

"Öffentliche Mittel" können auch von EU-Institutionen stammen

(BMF) - AIs Anwendungsfälle der im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 genannten Befreiungsbestimmung kommen grundsätzlich nur solche Zuflüsse in Betracht, die dem vom Zuwendenden bestimmten Zuwendungsadressaten unmittelbar zufließen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Normzweck der gegenständlichen Befreiungsbestimmung, die im Interesse der Kunst- und Forschungsförderung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist. Die Prüfung der Unterstützungs- und Förderungswürdigkeit ist im hier relevanten öffentlichen Bereich besonderen Institutionen vorbehalten. Steuerfrei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Zuwendungen sein, die die Kriterien erfüllen, die für eine Vergabe der Mittel maßgebend sind. Die Verwirklichung dieses Normzweckes ist jedoch nur beim unmittelbaren Zuwendungsadressaten sichergestellt.

Werden Bezüge, die aus öffentlichen Mitteln stammen oder von einem Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 vergeben worden sind, an Dritte weitergegeben, sind diese weitergegebenen Bezüge auch dann nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit, wenn der Empfänger die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 erfüllt.

Als "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Mittel inländischer öf...

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