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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite R 150

Gerichtsgebühren: Vergleich

DieGerichtsgebührfür einen Vergleich ist zu entrichten, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für eine Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen - (§ 18 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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