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SWK 27, 20. September 1994, Seite 139

Fremdenverkehrsabgabe Stmk.

Für eineFerienwohnung,die nur zeitweise für berufliche Zwecke und zeitweise auch für private Zwecke verwendet wird, ist in der Steiermark Fremdenverkehrsabgabe zu entrichten — (§ 9 a Stmk. FrAbgG), (Abweisung)

(2 Erk. ; , 92/17/0196)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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