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SWK 27, 20. September 1994, Seite R 139

Fremdenverkehrsabgabe Stmk.

Für eineFerienwohnung,die nur zeitweise für berufliche Zwecke und zeitweise auch für private Zwecke verwendet wird, ist in der Steiermark Fremdenverkehrsabgabe zu entrichten — (§ 9 a Stmk. FrAbgG), (Abweisung)

(2 Erk. ; , 92/17/0196)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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