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Zur Problematik der Handelsvertreterrückstellung
Zur Problematik der Handelsvertreterrückstellung
Keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Erkenntnisses
VON DR. WOLFGANG FRITSCH
Der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0165, sollte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, daß weiterhin weder zum früheren noch zum neuen österreichischen Handelsvertreterrecht ein VwGH-Erkenntnis zum Rückstellungserfordernis (welches aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zur steuerlichen Wirksamkeit der Rückstellung führt), ergangen ist.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Im vorliegenden Fall waren nach Abschluß einer Betriebsprüfung über die Jahre 1986 bis 1988 nur zwei ertragsteuerliche Feststellungen getroffen worden:
• Einer in diesen Jahren kontinuierlich dotierten Rückstellung für die Abfindung des Handelsvertreters wurde die steuerliche Wirksamkeit abgesprochen.
• Betreffend 1988 wurde eine Vorsteuernachforderung in Höhe von 1400 S ertragsteuerlich als Aufwand passiviert.
In der durch alle Instanzen geführten Diskussion über die Kenntnis der Behörde vom Inhalt der Rückstellung wurde unter anderem auf Darstellungen in Wirtschaftsprüfungsberichten verwiesen, welche den Steuerer...