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SWK 27, 20. September 1994, Seite 140

Verfahren: Tourismusgesetz OÖ

Wenn der alsTourismusinteressentHerangezogene behauptet, in der Tourismusgemeinde keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, muß die Behörde darauf eingehen — (§ 1 Z 5 oö. Tourismusgesetz 1990), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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