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SWK 27, 20. September 1994, Seite R 140

Bescheid: Adressat

In einem Bescheid muß derBescheidadressateindeutig bezeichnet werden — (§ 70 Abs. 2 NÖ AO)

Eine OEG, die von Dr. K. und Dr. G. betrieben wird, ist beim Landes- als Handelsgericht unter der Bezeichnung „Rechtsanwälte-Partnerschaft Dr. K. & Dr. G.“ eingetragen. Der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten richtete einen Abgabenbescheid an „Herrn/Frau/Firma Dr. K. & Dr. G.“.

Die Erledigung des Magistrates der Landeshauptstadt gibt hinsichtlich der Konkretisierung des Adressaten jedoch zu Zweifeln Anlaß, weil dieser aus dem „Bescheidkopf“ nicht eindeutig hervorgeht. So könnte aus der Formulierung „Dr. K. & Dr. G.“ geschlossen werden, daß damit Dr. K. und Dr. G. als natürliche Personen in die Schuldnerposition verwiesen werden sollten. Dies aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, weil durch die Verwendung des — bei der Firmenbezeichnung von Gesellschaften üblicherweise verwendeten — kaufmännischen Und-Zeichens „&“ der Schluß (jedenfalls) gerechtfertigt erscheint, daß damit eine Gesellschaft angesprochen werden sollte, deren Rechtsform aber nicht einmal angedeutet wird. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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