Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neue Falle bei Frühpensionen von Gesellschafter-Geschäftsführern?
Bei der Prüfung von Neuanträgen zur Inanspruchnahme einer Frühpension für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG gelten nach Auffassung der Sozialversicherung ab sofort untenstehende strengere Einkommensgrenzen:
Zusätzlich zu der bisherigen Erwerbseinkommensgrenze in Höhe der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (d. s. 3288 S p. m.) für Geschäftsführerentgelte werden in diese Grenze noch folgende Einkünfte als anrechenbare Erwerbseinkommen qualifiziert:
a) bei handelsrechtlichen Geschäftsführern
Die Sozialversicherungsanstalt geht grundsätzlich davon aus, daß die Tätigkeit für die zu vertretende Gesellschaft nur durch ein angemessenes Honorar, das mit Sicherheit über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegt, honoriert wird, sodaß der Pensionsanspruch von vornherein ausgeschlossen ist. Falls das tatsächliche Geschäftsführerentgelt aber unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden die Kapitaleinkünfte ebenfalls zugerechnet. Die Sozialversicherungsanstalt geht sogar soweit, daß nichtausgeschüttete Gewinne, falls sie nicht zur Deckung von Verlusten stehengelassen werden, als bezogen gelten.
b) bei gewerberechtlichen Geschäftsführern
Da die Gewerberechtsnovelle vorschreibt,...