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Fremdenverkehrsabgabe Stmk.
• Nur eine Wohnung, die der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, unterliegt in der Steiermark nicht derFremdenverkehrsabgabe — (§ 9 a Stmk. FrAbgG)
S. R 140
Für die Abgabepflicht ist entscheidend, ob die Wohnung oder sonstige Unterkunft nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient. Nun hat aber die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung selbst ausgeführt, daß sie in W. ihrem Beruf als Lehrerin nachgeht und dort auch einen ordentlichen Wohnsitz hat. Allein daraus ergibt sich schon zwingend, daß die Wohnung in G. nicht der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend nur zu Aufenhalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes bzw. der Ferien dienen kann. (Abweisung)
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