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SWK 27, 20. September 1994, Seite 142

Verfahren: Berufungsvorentscheidung

Wenn der Abgabepflichtige den in derBerufungsvorentscheidungerwähnten Fakten nicht entgegentritt, können diese als richtig angenommen werden und ist ein angebotener Zeugenbeweis nicht durchzuführen — (§ 303 Abs. 4 BAO)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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