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SWK 27, 20. September 1994, Seite 141

Säumniszuschlag: Vorschreibung

EinSäumniszuschlagund eine Mahngebühr darf erst vorgeschrieben werden, nachdem die Abgabe schon fällig war — (§ 165 Abs. 1 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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