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SWK 27, 20. September 1994, Seite R 141
Säumniszuschlag: Vorschreibung
EinSäumniszuschlagund eine Mahngebühr darf erst vorgeschrieben werden, nachdem die Abgabe schon fällig war — (§ 165 Abs. 1 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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