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SWK 27, 20. September 1994, Seite 589

Eingang einer privaten oder betrieblichen Forderung

Die Berufungswerberin (eine GmbH) verfügte über eine Forderung von rd. 1,2 Mio. S gegenüber A., der als Treuhänder ihres Hälftebeteiligten und Geschäftsführers B. Firmengelder rechtswidrig entnommen hatte. Nach Wechselklage und im wesentlichen ergebnisloser Exekution des geschuldeten Betrages zahlte die Gattin des A. 1,1 Mio. S: ein Betrag von 400.000 S wurde unmittelbar an B. weitergeleitet, der Rest (nach Abzug der Anwaltskosten) an die GmbH überwiesen. Erstmals bei der Schlußbesprechung wurde der Einwand erhoben, es habe auch noch eine „private Forderung“ des B. gegenüber A. von 300.000 S bis 400.000 S „aus Jagdschulden“ bestanden; die Zahlung von 1,1 Mio. S sei nur unter der Voraussetzung geleistet worden, daß sämtliche wie immer gearteten Ansprüche der GmbH wie auch des B. erledigt sein sollten und die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gewährleistet sei. Da aber weder nachgewiesen noch glaubhaft werden konnte, wann, aufgrund welcher Vereinbarungen und in welcher (genauen) Höhe eine „private“ Forderung des B. entstanden sein sollte, die in einen Vergleich einbezogen worden wäre, war von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gesamten Betrages (400.000 S) auszug...

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