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SWK 27, 20. September 1994, Seite 043

EINKOMMENSTEUER

EINKOMMENSTEUER

Liebhaberei und Eigenheim (§ 2 Abs. 2 EStG)

Die Vermietung eines Eigenheimes fällt unter die „Liebhabereivermutung“ des § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-VO. Damit muß in einem überschaubaren Zeitraum (12 Jahre liegen bereits über einem solchen Zeitraum) ein Gesamtüberschuß erreicht werden ().

Liebhaberei bei Vertreter (§ 2 Abs. 2 EStG)

Die Vermutung einer Einkunftsquelle im Anlaufzeitraum von drei Jahren gilt erst ab 1990 (Liebhaberei-VO in der alten Fassung BGBl. 322/1990). Wird eine Tätigkeit als Vertreter mit Ausgaben in Höhe der 14fachen Einnahmen 1988 begonnen, dann sind nur die Verluste im Jahr 1990 anzuerkennen. Ab 1991 (Ablauf des Anlaufzeitraumes) ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wieder von Liebhaberei auszugehen ().

Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude (§ 4 Abs. 1 EStG)

Bei Aufteilung eines für eine bebaute Liegenschaft realisierten Verkaufspreises hat die Aufteilung in den auf Grund und Boden entfallenden (nach § 4 Abs. 1 letzter Satz steuerfreien) Teil und den auf das Gebäude entfallenden Teil nach dem Sachwertverhältnis und nicht nach dem Ertragswer...

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