BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 297
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1) | 1 |
II. | Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2) | 2 |
I. Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)
1
Zerlegungsbescheide (§ 196) sind abgeleitete Bescheide. Die Anpassung an nachträglich geänderte Messbescheide hat nach § 295 Abs 2 zu erfolgen; bereits aus der sinngemäßen Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde mit dieser Änderung bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides warten darf. Als speziellere Regelung hiezu lässt § 297 Abs 1 ein solches Abwarten nur zu, „sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen“.
Parteien im Zerlegungsverfahren sind der Abgabepflichtige und die betroffenen Körperschaften (vgl § 78 Abs 1 und § 78 Abs 2 lit b).
II. Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2)
2
Ergänzend zu § 196 enthält § 297 Abs 2 ein befristetes Antragsrecht für die Körperschaften, um ihnen die Geltendmachung eines Anspruches auf einen Anteil am Steuermessbetrag zu ermöglichen.
Beansprucht eine Körperschaft den gesamten bisher einer anderen Körperschaft zugewiesenen Anteil, so hat sie nach § 197 einen Antrag auf Zuteilun...