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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 291

Christoph Ritz

1

Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

2

Der zweite Satz des § 291 Abs 1 BAO regelt (inhaltsgleich mit § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG), dass diese Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) beginnt.

3

Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).

4

§ 38 Abs 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33) sieht ua vor, dass in die Frist des § 38 Abs 1 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem EuGH nicht eingerechnet wird.

BAO | Bundesabgabenordnung

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