BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 291
1
Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
2
Der zweite Satz des § 291 Abs 1 BAO regelt (inhaltsgleich mit § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG), dass diese Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) beginnt.
3
Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).
4
§ 38 Abs 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33) sieht ua vor, dass in die Frist des § 38 Abs 1 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem EuGH nicht eingerechnet wird.