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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 272

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1)
1
A.
Auf Antrag
1
II.
Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5)
7

Vorspann

Die §§ 272 bis 277 (idF FVwGG 2012) enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (2007 BlgNR 24. GP, 19).

§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (in § 272 Abs 2 versehentlich als Berichterstatter bezeichnet) (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.

Neu ist § 272 Abs 2 lit d (siehe zB Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 272 Anm 4).

I. Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1)

A. Auf Antrag

1

Grundsätzlich obliegt die ...

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