BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 272
Übersicht der Kommentierung
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Tz | |||
I. | Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1) | 1 | |
A. | Auf Antrag | 1 | |
II. | Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5) | 7 |
Vorspann
Die §§ 272 bis 277 (idF FVwGG 2012) enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (2007 BlgNR 24. GP, 19).
§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (in § 272 Abs 2 versehentlich als Berichterstatter bezeichnet) (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.
Neu ist § 272 Abs 2 lit d (siehe zB Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 272 Anm 4).
I. Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1)
A. Auf Antrag
1
Grundsätzlich obliegt die ...