BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 267
1
§ 267 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 277.
2
Die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern (Stoll, BAO, 2729). Sie hat bereits bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, aber auch im Zuge der Beschwerdevorlage (§ 265) zu erfolgen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 267 Anm 1).
3
§ 267 setzt voraus, dass ein Bescheid mit mehreren (zulässigen und fristgerecht eingebrachten) Bescheidbeschwerden angefochten ist. Die Bestimmung ist beispielsweise anwendbar, wenn
ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) von der Gesellschaft und von einigen Beteiligten angefochten ist,
ein Einheitswertbescheid (§ 186) von mehreren am Gegenstand der Feststellung Beteiligten mit Bescheidbeschwerde angefochten wird,
nicht nur der mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommene den Bescheid über den Abgabenanspruch (§ 248) angefochten hat, sondern auch der Primärschuldner eine Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht hat,
ein einheitlicher Abgabenbescheid (§ 199) von mehreren Gesamtschuldnern mit Bescheidbeschwerde angefochten wird,
ein Zerlegungsbescheid (§ 10 KommStG 1993, § 196 BAO)...