zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 249

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Grundregel des § 249 Abs 1
1
II.
Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2)
4
III.
Erweiterung durch § 93 Abs 6
6
IV.
Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249
7

I. Grundregel des § 249 Abs 1

1

Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).

Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beswchwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht (sie verhindert daher nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung).

2

Bei Änderung der Zuständigkeit (insbesondere nach den § 3 und 6 AVOG 2010) kann die Bescheidbeschwerde auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Hiedurch bleibt die Zustä...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.