Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 249

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Grundregel des § 249 Abs 1
1
II.
Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2)
4
III.
Erweiterung durch § 93 Abs 6
6
IV.
Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249
7

I. Grundregel des § 249 Abs 1

1

Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).

Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beswchwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht (sie verhindert daher nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung).

2

Bei Änderung der Zuständigkeit (insbesondere nach den §§ 3 und 6 AVOG 2010) kann die Bescheidbeschwerde auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Hiedurch bleibt die Zust...

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