BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 249
Literatur
Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 1981, H 5, 5 (10); Werndl, Steuerrecht, Rz 384; Marschner/Puchinger, Der Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012, FJ 2011, 336 (341).
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Grundregel des § 249 Abs 1 | 1 |
II. | Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2) | 4 |
III. | Erweiterung durch § 93 Abs 6 | 6 |
IV. | Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249 | 7 |
I. Grundregel des § 249 Abs 1
1
Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).
Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beswchwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht (sie verhindert daher nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung).
2
Bei Änderung der Zuständigkeit (insbesondere nach den § 3 und 6 AVOG 2010) kann die Bescheidbeschwerde auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Hiedurch bleibt die Zustä...