BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 229a
1
§ 72 Abs 2 Z 2 iVm § 68 Abs 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a normiert hiefür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (43 BlgNR 23. GP, 33).
Der Rechtsanspruch auf Rückstandsbescheinigung setzt nicht voraus, dass der Abgabepflichtige unternehmerisch tätig ist oder ein Interesse iSd Bundesvergabegesetzes 2006 geltend macht (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 229a Anm 1).
2
Der Antrag nach § 229a Abs 1 unterliegt der Entscheidungspflicht. Wird die Bescheinigung antragsgemäß ausgestellt, so erübrigt sich ein zusätzlicher bescheidmäßiger Abspruch.
Die Rückstandsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde (Ellinger ua, BAO3, § 229a Anm 3).
3
Aus Abs 2 lit a (den „beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand“) ergibt sich, dass alle Abgaben, deren Erhebung dem nach § 229a Abs 3 zuständigen Finanzamt obliegt, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer). Nach Ellinger ua (BAO3, § 229a Anm 6) sind verwaltungsbehördliche Geldstrafen und Wertersätze be...