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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 225

Christoph Ritz

Erlässe

RAE, Rz 1300 ff.

1

Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann (Ellinger, in Bauer-FS, 25).

Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (, zu § 178 ZollG 1988; , zu § 80 Abs 4 ZollR-DG). Die Sachhaftung wirkt gegen den redlichen Besitzer iSd § 367 ABGB und damit auch gegen den Ersteher in einer öffentlichen Versteigerung (; vgl zu § 178 ZollG Arno...

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