BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 213
Literatur
Aigner, Die kumulative kontokorrentmäßige Abgabenverrechnung laut BAO im Verhältnis zur Fälligkeitsregel des § 210 Abs 1 leg cit, ÖStZ 1978, 78; Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 17 (19); Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 116 ff; oV, Zustellvollmacht in Abgabensachen, AnwBl 2012, 179; Mauthner/Amann, Die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Abgabenverfahren, UFSjournal 2012, 332.
Erlässe
Übersicht der Kommentierung
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Tz | |||
I. | Wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 1 | |
II. | Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 6 | |
III. | Verrechnung bei Gesamtschuld (§ 213 Abs 4) | 8 | |
IV. | Verrechnung nach Beendigung einer Personenvereinigung (§ 213 Abs 5) | 9 |
I. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben
1
Aus § 213 Abs 1 ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ().
Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (, 0200).
2
Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen (