BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 212
(Anmerkung: Der Halbsatz [in § 212 Abs 2] über die Nichtfestsetzung unter 50 Euro wurde mit BGBl I 2003/71 als „zweiter Satz eingefügt“; mit BGBl I 2004/180 wurde nach dem ersten Satz des § 212 Abs 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Von dieser Regelungsart geht auch § 212b Z 1 aus. Hingegen wird der genannte Halbsatz im RIS und in den meisten Textausgaben als letzter Satz des § 212 Abs 2 ausgewiesen, wovon versehentlich auch BGBl I 2013/14 in Art 2 Z 34 lit a - Entfall des Antragserfordernisses - ausgeht).
Literatur
Weiler, Wie verhalten wir uns bei einer Betriebsprüfung? SWK 1962, A Va 78 f; oV, Stundungszinsen, SWK 1963, A V 19; oV, Zusammenwirken der §§ 212, 217-221 und 230 BAO, ÖStZ 1964, 67; Lerbig, Über die Berichtigung von Stundungszinsen, ÖStZ 1966, 102; Repnik, Nichtanforderung oder Abschreibung von Stundungszinsen, ÖStZ 1966, 139; Engelbrecht, Die Frist für Zahlungserleichterungsansuchen, SWK 1967, A V 7; Stoll, Ermessen, 148 ff; Kopecky, Haftung, 105 ff; Reeger, Ist eine Stundung ziffernmäßig noch unbekannter Abgabenbeträge zulässig? ÖStZ 1974, 89; Huemer, Stundungszinsen verfassungswidrig, FJGVR 1974, 33; Ellinger, Neuregelung der Stundungszinsen, ÖStZ 197...