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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 204

Christoph Ritz

1

Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.

Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für die Summe dieser Beträge (zB für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2013).

Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).

Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (Stoll, BAO, 2144; ). Die Rundung je Abgabe gilt auch, wenn eine Stammabgabe und ein Nebenanspruch (zB Einkommensteuer und Verspätungszuschlag) oder eine Abgabe und ein Zuschlag (zB Dienstgeberbeitrag und Zuschlag gem § 122 Abs 7 WKG) mit Sammelbescheid festgesetzt werden.

2

Normadressat der Rundungsbestimmung ist die Abgabenbehörde, bei Selbstbemessungsabgaben auch derjenige, der zur Selbstberechnung verpflichtet ist. ...

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