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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 199

Christoph Ritz

1

Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.

Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (ebenso Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger ua, BAO3, § 199 Anm 3). Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ).

Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Tz 3 ff sowie § 7 ZustG Tz 8.

2

§ 281 Abs 1 zufolge wirken Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse auch dann gegen alle (mit Bescheid in Anspruch genommene) Gesamtschuldner, wenn nur einer der (mit einheitlichem Bescheid in Anspruch genommenen) Gesamtschuldner die Bescheidbeschwerde eingebracht hat.

3

Werden die Abgabenbescheide jeweils nur an den betreffenden Gesamtschuldner gerichtet (keine einheitlichen Abgabenbescheide iSd § 199 erlassen), so liegen hinsichtlich der Abgabenhöhe (und der Anfechtbarkeit durch Bescheidbeschwerde) isoliert zu sehende Bescheide vor. Es besteht somit keine gegenseitige...

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