BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 137
1
Verlangen gem § 137 sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (vgl zB Iro, BAO, 119). Ihre Befolgung ist durch Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (Stoll, BAO, 1548).
2
Wegen § 44 EStG 1988 kommt dem § 137 BAO in der Praxis keine große Bedeutung zu. § 137 ist zB anwendbar im Zusammenhang mit der Erledigung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder auf Zahlungserleichterungen gerichteter Anbringen oder für Zwecke der Gebühren- und Verkehrsteuererhebung (Stoll, BAO, 1552).
3
Zwischenbilanzen fallen nicht unter § 137 (sie sind keine Vermögensübersichten iSd § 137). Eine Aufforderung zur Vorlage von Zwischenbilanzen könnte auf § 143 gestützt werden.
4
Während von der Vermögensübersicht nur eine Ablichtung einzureichen ist, ermöglicht § 137, bei der Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei den Jahresberichten und Treuhandberichten, die Vorlage eines Originals zu verlangen.
5
Zu den Geschäftsberichten gehören zB der Lagebericht gem § 243 UGB und § 211 Abs 1 AktG (vgl Stoll, BAO, 1550). Zu den Treuhandberichten gehören zB der Prüfungsbericht gem § 273 UGB und § 121 AktG.