BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 114
Literatur (zu § 114)
oV, Geschäftspartner werden ausgefragt, SWK 1983, A V 18; Heitzinger, Maßnahmen der steuerlichen Betriebsprüfung zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner (Hrsg), Vodrazka-FS, Wien 1996, 198; Metzler, WT 2004, H 6, 10.
Erlässe
Auskunftsersuchen bzw Nachschau zwecks Anfertigung von Kontrollmitteilungen, SWK 2004, S 617.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 erster Satz) | 1 |
II. | Erhebungen, Kontrollmitteilungen (§ 114 zweiter Satz) | 5 |
III. | Treu und Glauben | 6 |
IV. | Zu Art 220 Abs 2 Zollkodex | 14 |
V. | Dokumentationsregister | 15 |
VI. | Zu § 114 Abs 3 | 16 |
I. Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 erster Satz)
1
§ 114 ist zum Teil eine einfachgesetzliche Wiederholung verfassungsrechtlicher Grundsätze, nämlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG) und des Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs 1 B-VG, vgl auch § 5 F-VG).
2
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist auch eine Interpretationsrichtlinie; ihm kommt somit zB bei der Ermessensübung Bedeutung zu (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 114 Anm 6).
3
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen ...