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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 97a

Christoph Ritz

1

Ebenso wie die §§ 86b und 90b setzt auch § 97a keine Verordnung (der Landesregierung) voraus.

2

§ 97a Z 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild der letzten drei Sätze des § 97 Abs 3 (idF vor dem AbgÄG 2012).

3

§ 97a Z 2 BAO weicht von der Bestimmung des § 69 Abs 2 S-LAO (kein ausdrücklicher Widerspruch) insoweit ab, als in solchen Fällen die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens (in derselben Übermittlungsart) erfolgen darf.

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