Einkommensteuergesetz
2025
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§ 15 EStG — Einnahmen
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2024/290)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7a wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ ersetzt.
b) In Z 2 wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ und der Wert „40 m2“ durch den Wert „45 m2“ ersetzt.
c) Es wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Z 1 und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2 Abs. 7a in der Fassung der ...