Einkommensteuergesetz
2025
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§ 84 EStG — Lohnzettel
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
2. Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 (BGBl II 2024/65)
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 5 und es wird folgende Z 4 neu eingefügt:
„4. Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.“
b) In Abs 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Lohnzettel“ die Wortfolge „sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel“ eingefügt.
2. In § 84 Abs 5 erster Teilstrich wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
3. In § 84 Abs 5 wird das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 84 Abs 1 Z 4 in der Fassung ...