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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)

3.1. Feste Gebühren

3.1.1. Begriff

55Feste Gebühren (auch als Stempelgebühr bezeichnet) sind die mit einem fixen Betrag für die in den Tarifposten des § 14 GebG taxativ aufgezählten Schriften und Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren (wie zB für Eingaben und Beilagen, Zeugnisse, Reisedokumente usw.).

3.1.2. Entrichtung ( § 3 Abs. 2 Z 1 GebG)

56Die festen Gebühren können grundsätzlich (siehe Rz 57) durch

  • Barzahlung,

  • Einzahlung mit Erlagschein,

  • mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder

  • durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen

entrichtet werden.

57Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein sind bei der Behörde jedenfalls zulässig. Inwieweit bei der jeweiligen Behörde auch eine Entrichtung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder eine andere bargeldlose elektronische Zahlungsform möglich ist, hat diese Behörde entsprechend bekannt zu machen (zB Aushang an der Amtstafel).

58Die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. In der Regel wird eine Frist von maximal 1 Monat als angemessen anzusehen sein. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG (siehe Rz 918 ff) einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielzu übersenden.

Das Finanzamt hat als Folge der Nichtentrichtung einen Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG (siehe Rz 113 ff) festzusetzen.

Für bestimmte Schriften, wie Führerscheine, Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine, Reisedokumente, Einreise- und Aufenthaltstitel sowie Dokumentationen sind die Gebühren jedenfalls vor Aushändigung der Schrift zu entrichten (siehe Rz 331, Rz 343, Rz 394 und Rz 409).

3.1.2.1. Entrichtungsvermerk

59Bei den gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen ist die Gebühr an die jeweilige Behörde, bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vornimmt, zu entrichten. Um die Gebührenentrichtung nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf jeder gebührenpflichtigen Schrift ein Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen. Der Sichtvermerk kann automationsunterstützt auf den Schriften angebracht oder bei händischer Aufzeichnung der Gebühren und Verwaltungsabgaben mittels gesondertem Stempelabdruck nachvollziehbar gemacht werden.

Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.

Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten) muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen).

3.1.2.2. Abfuhr der Gebühren an die Abgabenbehörden ( § 3 Abs. 2 Z 2 GebG)

60Die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren sind von der (einhebenden) Behörde (auch Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden, sind "funktionell" Behörden iSd GebG, siehe Rz 287) bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats (somit jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabzuführen (siehe Rz 6 f). Von den entrichteten Gebühren sind die im § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG (siehe Rz 307), § 14 TP 8 Abs. 6 GebG (siehe Rz 334), § 14 TP 9 Abs. 5 GebG (siehe Rz 342) und § 14 TP 16 Abs. 5 GebG (siehe Rz 407) angeführten Pauschalbeträge für die Ermittlung des zu überweisenden Betrages abzuziehen.

61Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 57
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 918 ff
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 113 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 331
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 343
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 394
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 409
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 287
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 307
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 334
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 342
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 407
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Stempelgebühr - Barzahlung - Einzahlung - Erlagschein - Behörde - Bankomatkarte - Kreditkarte - bargeldlos - Schrift - Amtshandlung - Frist - Organ - Befund - Nichtentrichtung - Gebührenerhöhung - Vermerk - Sichtvermerk - automationsunterstützt - funktionell - Pauschalbeträge - Pauschbetrag
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450