Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.1. Annahmeverträge ( § 33 TP 1 GebG)

27.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

629Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGDie Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG (siehe Rz 491 ff) erst in dem Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Bewilligung den Vertragsteilen zugestellt wird und nicht bereits mit Unterfertigung des Adoptionsvertrages (VwGH 29.1.1996, 93/16/0058, 0059).

630Die Annahme wird im Falle ihrer Bewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.

631Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 295a BAOKronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 1 GebGDie Aufhebung einer Adoption aus den im § 201 Abs. 1 ABGB genannten Gründen (Wirkung ex nunc), hebt die entstandene Gebührenschuld iSd § 17 Abs. 5 GebG (siehe Rz 510 ff) nicht auf. Eine Erstattung der Gebühr ist daher nicht vorgesehen.

Der Widerruf der gerichtlichen Bewilligung ( § 200 Abs. 1 ABGB) erfolgt hingegen mit rückwirkender Kraft (ex tunc) und ist gemäß § 295a BAO zu berücksichtigen.

632Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGGebührenschuldner sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien als Gesamtschuldner. Im Übrigen siehe Rz 581 ff.

27.1.5. Gebührenbefreiungen und -ermäßigung

633Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGDie Annahme von

  • Minderjährigen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

  • Stiefkindern (auch großjährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben) oder

  • eigenen unehelichen Kindern

an Kindes statt ist von der Gebühr befreit.

634Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGUnter einem Stiefkind ist das Kind eines Ehegatten mit einer Person zu verstehen, das nicht aus der Ehe mit dieser Person stammt (VwGH 7.12.1964, 1617/64).

635Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 1 GebGWerden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist - gleichgültig ob die Folgeadoptionen gleichzeitig mit der ersten Adoption oder später erfolgen - die Gebühr für das erste Wahlkind in vollem Ausmaß zu entrichten. Für jedes weitere Kind hingegen ist die Gebühr jeweils von einem Drittel des Wertes des Vermögens des bzw. der Annehmenden zu berechnen.

Beispiel:

3 Personen werden von A an Kindes statt angenommen.

Der Wert des Vermögens des Annehmenden beträgt 150.000 Euro

Höhe der Gebühr für die Annahme des ersten Kindes (1% von 150.000) = 1.500 Euro

Höhe der Gebühr für die Annahme des zweiten und dritten Kindes (je 1% von 50.000), = je 500 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
ex nunc - ex tunc - Minderjährige - Stiefkind - uneheliche Kinder - Folgeadoption
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450