Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
15. Mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde ( § 19 GebG)

15.3. Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zum Hauptgeschäft

522Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 21 GebGWerden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 531 ff).

523Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 20 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 19 GebGDer Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen zur Befriedigung einer Forderung erweitert.

Typische Sicherungsgeschäfte sind Bürgschaften, Pfandbestellungen oder Zessionen.

524Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 20 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 19 GebGDer Erfüllung eines Hauptgeschäftes dienen in erster Linie Verfügungsgeschäfte, das sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte sind als Erfüllungsgeschäfte möglich. Eine Zession ist ein typisches Erfüllungsgeschäft.

15.3.1. Identität der Vertragsparteien

525Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 19 GebGDie Gebührenbefreiung von Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz hängt davon ab, dass diese Geschäfte zwischen denselben Parteien des Hauptgeschäftes abgeschlossen werden.

Beispiele:

Parteienidentität liegt vor, wenn der Schuldner des Hauptgeschäftes seine Liegenschaft verpfändet oder zur Sicherung eine Forderung zediert.

Parteienidentität liegt auch vor, wenn ein Bürge in der Urkunde über den Bürgschaftsvertrag zur Besicherung der Bürgschaft seine Liegenschaft verpfändet.

Parteienidentität fehlt, wenn ein Dritter sich verbürgt, der Schuld beitritt oder eine Hypothek an seiner Liegenschaft bestellt.

15.3.2. Steuerbares Hauptgeschäft

526Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 19 GebGVoraussetzung für eine Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz ist auch, dass das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz einer Gebühr oder nach einem Verkehrsteuergesetz ( Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955; Grunderwerbsteuergesetz 1987; Versicherungssteuergesetz 1953; Kapitalverkehrsteuergesetz; Feuerschutzsteuergesetz 1952, Stiftungseingangssteuergesetz) steuerbar ist, dh. grundsätzlich dem GebG oder einem Verkehrsteuergesetz unterliegt, auch wenn es auf Grund der Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes steuerfrei ist.

527Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 19 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 19 GebGArnold, Die für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebliche(n) Weise(n), SWK 20/2009 S. 636In Pflichtteilsübereinkommen zur Besicherung von Pflichtteilsansprüchen beurkundete Hypothekarverschreibungen gemäß § 33 TP 18 GebG sind mangels steuerbaren Hauptgeschäftes nicht gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz gebührenfrei.

15.3.3. Haupt- und Nebengeschäft in einer gemeinsamen Urkunde

528Pinetz in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 19 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 19 GebGArnold, Die für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebliche(n) Weise(n), SWK 20/2009 S. 636Für eine Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz ist Voraussetzung, dass Haupt- und Nebengeschäft in ein und derselben Urkunde festgehalten werden. Das Festhalten des Nebengeschäftes in einem Anhang oder Nachtrag zur Urkunde über das Hauptgeschäft genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz selbst dann nicht, wenn diese zu integrierenden Bestandteilen des Hauptgeschäftes gemacht werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Nebengeschäft - Nebenverabredung - Verkehrsteuergesetz - Verkehrsteuer - Verfügungsgeschäft - Verpflichtungsgeschäft - Parteienidentität - Gebührenbefreiung - Pflichtteilsübereinkommen - Pflichtteilsanspruch - Pflichtteilsansprüche - integrierende Bestandteile - Darlehensvertrag - Kreditvertrag - Haftungsvertrag - Garantiekreditvertrag - Factoringgeschäft - Stiftungseingangssteuergesetz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450