Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG
10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen

225Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 2 GebGDie Funktion der Bergführerbücher und Trägerlegitimationen hat sich bereits vielfach gewandelt. Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.

Höhe der Gebühr

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Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)
4. Bergführerbücher
16,50 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro
5. Trägerlegitimationen
14,30 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Bergführerbuch - Trägerlegitimationen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450