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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, GebR 2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)

3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.1. Begriff

69Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.

3.2.2. Bemessung und Entrichtung

70Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:

71Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:

  • Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 72)

  • Parteienvertreter (siehe Rz 85) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 718)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Hundertsatz - Prozentsatz - Rechtsgeschäft - Selbstberechnung - Bestandverträge - Bestandsvertrag - Wette - Wechsel - Parteienvertreter - Bevollmächtigte - Rechtsgebühren - Rechtsgeschäftsgebühren
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450