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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.3. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 GebG

72Ein Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f), die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren für diese Rechtsgeschäfte beantragen. Die Selbstberechnung ist zu bewilligen, wenn die Einhaltung der Gebührenvorschriften gewährleistet ist. Die Bewilligung zur Selbstberechnung erfolgt mit Bescheid bei gleichzeitiger Zuteilung einer Steuernummer.

3.2.3.1. Aufschreibungen (Gebührenjournal)

73Der zur Selbstberechnung nach § 3 Abs. 4 GebG berechtigte Gebührenschuldner ist zur Führung von fortlaufenden Aufschreibungen ("Gebührenjournal") verpflichtet. In diese sind alle Rechtsgeschäfte, für die die Selbstberechnung erfolgt, aufzunehmen. Ausgenommen sind lediglich jene gebührenfreien Rechtsgeschäfte, für die keine Anzeigepflicht nach § 31 GebG besteht (siehe Rz 604 ff).

74Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden, müssen aber enthalten:

  • eine fortlaufende Nummer,

  • den Namen des Vertragspartners,

  • Art des Rechtsgeschäftes,

  • die Bemessungsgrundlage,

  • den Gebührenbetrag und

  • das Datum des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 458 ff).

3.2.3.2. Vermerk auf den Urkunden

75Auf allen Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche in die Aufschreibungen aufgenommen wurden, ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides (siehe Rz 72) und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen (siehe Rz 74) enthält.

3.2.3.3. Anzeige und Entrichtung

76Die selbstberechneten und in den Aufschreibungen erfassten Hundertsatzgebühren sind vom Inhaber der Bewilligung bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (zB Gebührenschuld entstanden im Jänner, Fälligkeitstag 15. März) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel(siehe Rz 6 f, Rz 72) zu entrichten.

77Innerhalb der Zahlungsfrist (diese endet mit dem Fälligkeitstag) ist für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum (das ist immer ein Kalendermonat) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f, Rz 72) eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen zu übersenden. Diese Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 604 ff).

3.2.3.4. Bescheidmäßige Festsetzung

78Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel(siehe Rz 6 f, Rz 72) hat die in einem Kalenderjahr in den Aufschreibungen abgerechneten Hundertsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 604 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 72
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 74
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bewilligung zur Selbstberechnung - Bewilligungsbescheid - Anzeigefrist - Fälligkeitstag - Zahlungsfrist - Fälligkeit - Zahlungszeitraum - Abschrift - Kopie - Zweitausdruck - Gebührenanzeige - Journal - Aufzeichnung - Selbstberechnungsvermerk - Anmeldung - Erklärung - Abgabenerklärung - Steuererklärung - Vertragsanzeige - Anzeige
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450