10.16. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG)
10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren
414Endfellner/Kuster, Fallgruben im Gebührengesetz, SWK 17/2007 S. 549
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Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG (Abs.) | |
(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen | 50 Euro |
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke) | 80 Euro |
10.16.2. Befreiungen
415Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.
Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.
10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
416Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 14 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Eingetragene Partnerschaft - Partnerschaftsurkunden - Beglaubigungsvermerke - ausländische Schriften |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450