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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, GebR 2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)

11.1. Allgemeines

417Nach dem Gebührengesetz 1957 sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 623 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 440 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 807) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 435).

Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind:

418Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 807).

419Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Tarifpost - Urkunde - Rechtsgeschäft - Annahmevertrag - Annahmeverträge - Anweisungen - Bestandvertrag - Bestandverträge - Bürgschaftserklärungen - Dienstbarkeiten - Ehepakte - Glücksvertrag - Glücksverträge - Hypothekarverschreibungen - Vergleiche - Zessionen - Wechsel
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450