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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)

27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)

27.3.1. Gegenstand der Gebühr und Arten von Bestandverträgen

27.3.1.1. Gegenstand der Gebühr

646Der Gebühr unterliegen Bestandverträge ( §§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.

647Ein gültiger Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB setzt die Vereinbarung voraus, dass eine bestimmte körperliche oder unkörperliche und unverbrauchbare Sache gegen einen bestimmten oder bestimmbaren Preis (Miet-, Pachtzins) auf eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen wird, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann.

648Eine Vereinbarung, durch die eine Sache auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung eines einmaligen Betrages - auch wenn dieser in Raten entrichtet wird - zum Gebrauch überlassen wird, ist mangels Bestimmbarkeit des Preises kein Bestandvertrag ().

649Sonstige Verträge sind solche, die an sich die Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages iSd §§ 1090 ff ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung (, 0182; ; ; ) nicht als Bestandverträge gewertet werden (zB Nutzungsverträge von Wohnungsgenossenschaften mit ihren Mitgliedern, Leasingverträge).

650Für das Erfordernis der Bestimmtheit von Dauer und Entgelt reicht es aus, wenn diese auf Grund des Vertragsinhaltes ermittelbar sind (siehe Rz 678 ff).

27.3.1.2. Beispiele für gebührenpflichtige Bestandverträge

  • Mietvertrag;

  • Pachtvertrag;

  • Fischereipachtvertrag;

  • Jagdpachtvertrag;

  • Leasingvertrag, bei dem nicht bereits der Kauf des Leasingobjektes vereinbart und beurkundet ist. Diese Finanzierungsleasingverträge unterliegen jedoch auch dann der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühr, wenn dem Leasingnehmer optional eine Kaufmöglichkeit eingeräumt wird (; ). Ein Kaufleasingvertrag ist ein nicht gebührenpflichtiger Kaufvertrag;

  • Safevertrag mit denen lediglich die Schließfachanlage zur Nutzung überlassen wird;

  • Vertrag über die Aufstellung von Automaten (Musikautomaten, Spielautomaten, Kopierer usw.);

  • Garagierungsvertrag, bei dem der Fahrzeugbesitzer das Recht auf Nutzung eines Abstellplatzes eingeräumt bekommt. Steht die Obsorgepflicht des Vertragspartners (Garagenbesitzer) im Vordergrund, so ist ein nicht der Gebührenpflicht unterliegender Verwahrungsvertrag anzunehmen;

  • Abbauvertrag, wenn sich das Entgelt nach der Dauer bemisst; richtet sich die Höhe des Entgelts nach der Menge des gewonnenen Materials, liegt ein nicht gebührenpflichtiger Kaufvertrag vor;

27.3.1.3. Beispiele für nicht gebührenpflichtige Verträge

  • Know-how Verträge; die Überlassung rechtlich nicht geschützten Erfahrungswissens stellt im Gegensatz zu Patenten, Marken und Mustern kein Recht und damit keine unverbrauchbare Sache iSd bürgerlichen Rechts und somit auch keine unverbrauchbare Sache iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG dar, so dass sie nicht der Gebühr unterliegen (siehe Rz 708 ff);

  • Depotvertrag, der die Übernahme von Wertpapieren durch die Bank zur Verwahrung zum Gegenstand hat;

  • Vertrag über den Übergang der Hauptmietrechte; die Beurkundung des Überganges der Hauptmietrechte gemäß § 12a Abs. 1 MRG ist nicht gebührenpflichtig, weil darin kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, sondern ein gesetzlicher Vertragsübergang gelegen ist. Wird hingegen nach dem Inhalt der von den Parteien errichteten Urkunde nicht bloß ein ex lege eingetretener Rechtsübergang, sondern die Willensübereinstimmung aller Vertragspartner über die Übernahme des Bestandvertrages festgehalten, dann wird Gebührenpflicht begründet, weil Parteienvereinbarungen auch dann gebührenpflichtig sind, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetzes einträte. Gleiches gilt in den Fällen der §§ 13 und 14 MRG.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§§ 1090 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811





GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 678 ff

§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 708 ff
§ 12a Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
§ 13 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
§ 14 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bestandverträge - Bestandvertrag - Pachtzins - Gebrauchsüberlassung - Nutzungsvertrag - Mietvertrag - Pachtvertrag - Fischereipachtvertrag - Jagdpachtvertrag - Leasingvertrag - Finanzierungsleasing - Kaufleasing - Safevertrag - Schließfach - Automat - Kopierer - Garagierungsvertrag - Garage - Abbauvertrag - Nutzungsverträge - Dienstvertrag - Know-how Verträge - Depotvertrag - Hauptmietrecht - Miete - Pacht - Mietzins - Zins - Leasing - Kopiergerät - Garagierung - knowhow - know-how - Hauptmiete - Bestandverhältnis
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450